Omnibus-Paket: Die wichtigsten Neuerungen

4. März 2025

Hintergrund: Was steckt hinter dem Omnibus-Paket?

Die EU verfolgt mit dem Green Deal aus dem Jahr 2019 das Ziel, nachhaltige Wirtschaftsprozesse zu fördern. Gleichzeitig zeigte sich, dass die bestehenden Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Vor diesem Hintergrund wurde Ende 2024 die Budapest-Erklärung verabschiedet, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und den Regulierungs- sowie Meldeaufwand zu reduzieren.


Am 26. Februar 2025 präsentierte die EU das sogenannte Omnibus-Paket, einen umfassenden Maßnahmenkatalog zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ziel ist es, bestehende Vorschriften zu straffen, Überlappungen zu vermeiden und den Bürokratieaufwand erheblich zu senken. Nun müssen die vorgeschlagenen Änderungen das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Europäischen Rat durchlaufen.

Kernpunkte des Omnibus-Pakets

1. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Neudefinition des Anwenderkreises

  • Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen soll um bis zu 80 % reduziert werden.
  • Anstatt einer dreistufigen Einführung der CSRD wird nun eine einheitliche Schwellenregelung vorgeschlagen: berichtspflichtig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden im Jahresdurchschnitt und
  • einem Umsatz von mehr als 50 Mio. €,
  • oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. €.


Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts

  • Unternehmen, die ab 2025 erstmals berichtspflichtig gewesen wären, erhalten einen Aufschub bis 2027.
  • Die Berichtspflicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen (ab 2024) bleibt unverändert bestehen.


Vereinfachung der Berichtsinhalte

  • Reduktion der European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
  • Keine sektorspezifischen Standards mehr.
  • Unternehmen, die aus der Berichtspflicht herausfallen, erhalten freiwillige Berichtsempfehlungen, orientiert an den SME-Standards.

2. Taxonomieverordnung (TaxVO)

Anpassung des Anwenderkreises

  • Die Berichtspflicht wird an die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angepasst.
  • Betroffen sind zukünftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 450 Mio. €.
  • Unternehmen, die zwar CSRD-pflichtig sind, aber diese Kriterien nicht erfüllen, können freiwillig berichten.


Synchronisierte Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts

  • Die TaxVO wird um zwei Jahre nach hinten verschoben, analog zur CSRD.


Reduzierung der Berichtspflichten

  • Vereinfachung des "Do-No-Significant-Harm"-Kriteriums.
  • 70 % weniger Datenpunkte in den KPI-Tabellen.
  • Erleichterung für Banken, da nicht-berichtspflichtige Unternehmen aus dem Nenner der Green Asset Ratio ausgeschlossen werden können.

3. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Entlastung für Unternehmen in der Wertschöpfungskette

  • Reduzierte Sorgfaltspflichten jenseits direkter Geschäftspartner.
  • Verlängerte Intervalle zur Wirksamkeitsprüfung von Sorgfaltspflichten.


Späterer Erstanwendungszeitpunkt

  • Die nationale Umsetzung erfolgt erst zum 26. Juli 2027.
  • Die Anwendung der ersten Sorgfaltspflichten beginnt am 26. Juli 2028.


Vereinfachung der Berichtsanforderungen

  • Reduzierte Berichtsintervalle.
  • Eingeschränkte Betrachtungstiefe innerhalb der Wertschöpfungskette.

Kritik am Omnibus-Paket

Während das Omnibus-Paket auf eine Entlastung der Unternehmen abzielt, bleibt es nicht ohne Kritik. Uneinheitliche Schwellenwerte und unklare Definitionen führen zu Verwirrung:



  • In der Präambel des Entwurfs wird eine Mitarbeiterschwelle von 1.000 genannt,
  • später werden Unternehmen mit unter und über 500 Mitarbeitenden unterschiedlich klassifiziert.


Zudem stellt sich die Frage nach der Konsequenz für Unternehmen, die bereits erhebliche Investitionen in die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichte getätigt haben. Diese Unternehmen müssen nun entscheiden, ob sie bestehende Prozesse fortführen oder anpassen.

Gesetzgebungsverfahren: Wie geht es weiter?

Die Vorschläge des Omnibus-Pakets durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren:


  1. Lesungen im Europäischen Parlament und Europäischen Rat – hier sind noch Änderungen möglich.
  2. Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
  3. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht.


Laut der Europäischen Kommission beinhalten die Vorschläge u. a. eine Richtlinie zur Änderung der CSRD und CSDDD, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss.

Fazit: Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Omnibus-Paket soll eine Bürokratieerleichterung bringen, doch es sorgt auch für Unsicherheiten:


  • 2025 erstmals berichtspflichtige Unternehmen haben bereits umfangreiche Ressourcen investiert. Nun müssen sie entscheiden, ob sie ihre Prozesse weiterverfolgen.
  • Die Reaktion der deutschen Bundesregierung bleibt abzuwarten. Aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU wegen der verzögerten Umsetzung der CSRD könnte Deutschland gezwungen sein, die bestehenden Regelungen zunächst doch umzusetzen.


Kritiker sehen in den Lockerungen eine Aushöhlung der Nachhaltigkeitsbemühungen der EU. Unternehmen stehen nun vor einer individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung, ob sie ihre bisherigen Nachhaltigkeitsberichte fortsetzen oder anpassen.


Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen des Omnibus-Pakets auf Ihr Unternehmen? Unsere Experten der Smart Energy Technology beraten Sie gerne! Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf.